Rechtsprechung
VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 65-IV-01, 66-IV-01 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 29.01.2001 - 4 K 1679/00
- OVG Sachsen, 09.08.2001 - 2 BS 55/01
- VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 65-IV-01, 66-IV-01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
Integrative Beschulung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 65-IV-01
Die Bereitstellung eines Sonderpädagogen für alle Unterrichtsstunden sei jedoch, wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - (BVerfGE 96, 288 [305]) ergebe, von Verfassungs wegen nicht geboten, da der Staat seine.Es ist ihnen daher nicht zuzumuten, vor einer Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs den Hauptsacherechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]; 96, 288 [300]).
Sie wäre erst dann gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten oder schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen (so BVerfGE 96, 288 [Leitsatz 2]).
Vielmehr greift der Verfassungsgerichtshof korrigierend nur dann ein, wenn die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 18 Abs. 1 GG als Willkürverbot verletzten (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]) oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 96, 288 [311]).
Gleichzeitig hat die Behörde den Wünschen der Beschwerdeführer nach stärkerer Integration dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie dem Beschwerdeführer zu 1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchIVO - dessen Verfassungsmäßigkeit schon deshalb außer Zweifel steht, weil der Gesetz- oder Verordnungsgeber nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sogar verpflichtet ist, behinderten Schülern abgestufte Integrationschancen zu bieten (vgl. BVerfGE 96, 288 [304 ff.]) -.
Erforderlich sind vielmehr eine eingehende Prüfung des Elternwunsches und eine Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan (so BVerfGE 96, 288 [308]).
- BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Besitzrecht des Mieters
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 65-IV-01
Vielmehr greift der Verfassungsgerichtshof korrigierend nur dann ein, wenn die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 18 Abs. 1 GG als Willkürverbot verletzten (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]) oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 96, 288 [311]). - BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86
§ 611a BGB
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 65-IV-01
Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist es auch nicht zu kontrollieren, wie die Behörden und Gerichte den Schutz, den die jeweils einschlägigen Grundrechte den Beteiligten eines Rechtsstreits gewähren, im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts konkretisieren und aktualisieren und ob dabei der bestmögliche Schutz erreicht wird (vgl. BVerfGE 89, 276 [286]; 92 140 [153]). - BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
Schulgebet
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 65-IV-01
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das elterliche Erziehungsrecht durch Art. 101 Abs. 2 SächsVerf eine gewisse Aufwertung erfahren hat, ist es jedoch im Ergebnis dem Erziehungsauftrag des Staates (Art. 103 Abs. 1 SächsVerf) gleichgeordnet zur Seite gestellt (vgl. BVerfGE 52, 223 [236] in std. Rspr.). - BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91
Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 65-IV-01
Es ist ihnen daher nicht zuzumuten, vor einer Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs den Hauptsacherechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]; 96, 288 [300]).
- VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 80-IV-19 Vorliegend hätte daher zunächst das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren durchgeführt werden müssen, denn nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 24 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), entscheidet über die Gültigkeit einer Rechtsverordnung als unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschrift das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2002 - Vf. 71IV-01; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 65-IV-01/Vf. 66-IV-01).